1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen.
Diese gelten auch für die zukünftige Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.3 Durch Entgegennahme unserer Ware erklärt sich der Besteller mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich vorzunehmen.
2.2 Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.3 Nebenabreden, Zusicherungen über Eigenschaften unserer Ware und Vertragsänderungen unserer Ware bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.4 Schreib-, Rechenfehler u.a. offenbare Unrichtigkeiten in unseren Erklärungen können wir jederzeit ohne Rechtsnachteil berichtigen.
2.5 Zeichnungen, Bildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.6 Abweichung des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN – EN – Normen oder anderen einschlägiger technischer Normen zulässig.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
3.1 Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll, Abladen und Aufstellen, usw.
3.2 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten als verbindlich angegebenen Preise 4 Wochen ab Datum des Angebots gebunden.
3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Die Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelabschluss; Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
3.5 Zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zugrundeliegenden Materialpreise, Tarife, Steuern und Abgaben berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisberichtigung, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind.
3.6 Edelmetalle werden zu den gültigen Verarbeitungspreisen des jeweiligen Liefertages in Rechnung gestellt. Bei Abbuchungen vom Metallkonto muss die Beistellung 8 Wochen vor Lieferung erfolgen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist ohne Abzug wie folgt zu zahlen:
- 1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung
- 1/3 nach Ablieferung der Ware
- 1/3 nach Inbetriebsetzung/Abnahme
Die Rechnungen sind jeweils sofort zur Zahlung fällig. Verzug tritt ohne weitere Mahnung 30
Tage nach Rechnungsdatum ein.
4.2 Edelmetalle sind uns in natura kostenlos anzuliefern oder uns durch einen Edelmetallhändler kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
4.3 Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Bei Zahlung durch Wechsel hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-Einzugs- und anderen Bankspesen zu tragen.
4.4 Der Abzug von Skonto sowie Ratenzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.5 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Angaben des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Der Besteller wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, diese Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
4.6 Gerät der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches durch uns gegenüber dem Besteller bleibt hiervon unberührt.
4.7 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck und/oder ein Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Wir sind weiterhin
berechtigt, die Unsicherheitseinrede zu führen und unsere weiteren Leistungen zu verweigern, bis entsprechende Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vom Besteller erbracht werden.
4.8 Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
5. Lieferzeit, Teillieferung, Annahmeverzug
5.1 Liefertermine oder –fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder –fristen unverbindlich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5.2 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen, Materialien (insbesondere Edelmetalle) oder Werkzeuge, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Genannte Lieferfristen sind stets annähernd und unverbindlich. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
5.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.4 Die Lieferfristen verlängern sich ebenfalls bei außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Ursachen für Verhinderungen oder nachhaltige Störungen der Vertragserfüllung, z.B. Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlender Transportoder Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks oder Aussperrung.
5.6 Schadenersatzansprüche und/oder Vertragsrücktritt des Bestellers wegen Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist können nur geltend gemacht werden, wenn sie nachweisbar auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, die uns zuzurechnen sind.
5.7 Wird die Durchführung des Vertrages für uns unzumutbar oder unmöglich, können wir vom Vertrag ohne Verpflichtung zum Schadenersatz ganz oder teilweise zurücktreten.
5.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung der Vertragssache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Gefahrübergang, Transportversicherung
6.1 Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist oder unser Werk verlässt.
6.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3 Wir sind – auch bei Auslandsgeschäften – nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Der Besteller hat daher für eine eigene Transportversicherung zu sorgen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Vertragsgegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Besteller unentgeltlich für uns. Veräußert der Besteller die neue Sache weiter, so gilt Ziff. 7.2 hierfür entsprechend.
7.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Vertragspartnern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug notwendig sind.
7.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Für notwendige außergerichtliche oder gerichtliche Kosten haftet der Besteller, soweit die Kosten bei Dritten nicht durchsetzbar oder beitreibbar sind.
7.4 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
8.1 Bei Bestellungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Bestellers haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.2 An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen weder Dritten zugänglich gemacht, zur Einsicht überlassen, oder vervielfältigt werden, wenn es zur Auftragserteilung kommt bzw. der Abschluss eines Vertrages nicht zustande kommt. Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Anlagen, für Ausschreibungen u.ä. benutzt werden.
8.3 Bei Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche Unterlagen an uns zurückzusenden.
8.4 Vom Besteller bezahlte Werkzeuge und Sondereinrichtungen sind sein Eigentum. Sie verbleiben jedoch in unserem Besitz. Ohne Einwilligung des Bestellers werden sie nicht für Lieferungen an Dritte verwendet. Wenn der Besteller die entsprechenden Waren 5 Jahre nicht mehr abgenommen hat, dürfen wir solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen verschrotten.
8.5 Ist die gelieferte Ware vom Besteller für den Export vorgesehen, hat er uns hierauf hinzuweisen. Er hat die Maßnahmen vorzunehmen, die unser Eigentumsvorbehaltsrecht oder sonstigen Sicherungsrechte wahren. Kommen die genannten Rechte nicht in Betracht, so hat der Besteller auf seine Kosten alles Nötige zu veranlassen, um uns die diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen.
8.6 Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass der Vertragsgegenstand in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet wurde.
9. Abnahme von Anlagen
9.1 Die Prüfung der von uns gelieferten oder aufgestellten Anlagen ist durch den Besteller unverzüglich vorzunehmen und uns schriftlich zu bestätigen. Für in sich abgeschlossene Teilleistungen und für solche Teile einer Leistung, die durch weitere Ausführungen einer späteren Prüfung entzogen sind.
9.2 Unsere Leistung gilt als vorbehaltlos angenommen, wenn der Besteller die Anlagen in Benutzung genommen hat oder innerhalb von 18 Werktagen nach der Übergabe keine schriftliche Beanstandung erhebt bzw. vorgesehene Prüfungen nicht durchführt.
10. Gläubigerverzug
10.1 Ist der Besteller 14 Tage, gemessen ab Anzeige der Versandbereitschaft, mit der Abnahme der Ware in Verzug, können wir eine weitere Frist zur Abnahme von 14 Tagen unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und über die Ware anderweitig verfügen. Dies gilt auch bei Abrufaufträgen.
10.2 Im Falle des Rücktritts können wir vom Besteller Schadenersatz pauschal in Höhe von 15% des Vertragspreises verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.3 Während der Zeit des Annahmeverzuges, berechnet ab Anzeige der Versandbereitschaft, werden die Kosten der Lagerung, etc. gesondert berechnet. Sie betragen mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, uns sei infolge des Annahmeverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden.
11. Gewährleistung, Mangelansprüche
11.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel am Vertragsgegenstand vorliegt, ist der Besteller berechtigt, Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu verlangen.
11.2 Die Mangelanzeige ist unverzüglich nach Kenntnis eines Mangels schriftlich an uns abzugeben.
11.3 Wir sind nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.4 Schlägt die 2. Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und/oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 12 dieser AGB geltend gemacht werden.
11.5 Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Dies gilt auch für unerhebliche Mängel.
11.6 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Für Schäden haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
- und nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
12.3 Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Geheimhaltung
13.1 Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit den Bestellungen gegebenen Informationen, die uns betreffen, als vertraulich und damit geheim zu behandeln.
13.2 Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Muster, Kalkulationen und sonstige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
14. Exportkontrolle
14.1 Auch ohne Hinweise sind im Zweifel sämtliche Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig. Der Besteller hat generell zu prüfen, ob die zu exportierende Ware den Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Der Besteller ist für die Beachtung der entsprechenden Vorschriften verantwortlich.
15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
15.2 Erfüllungsort für Zahlung des Bestellers sowie unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Firmensitz.
15.3 Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unseres Betriebes.
16. Teilnichtigkeit, Sonstiges
16.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger mit uns getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
16.2 Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Stand 12/2014